1. Geltung der AGB und Vertragsschluss
1.1. Für alle Leistungen und Lieferungen der EVOLVCRAFT GmbH (nachstehend auch „EVOLVCRAFT“ bzw. „Agentur“ genannt) an ihre Kunden (nachstehend auch „Auftraggeber“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungsverträge von EVOLVCRAFT.
1.2. Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln.
1.3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an EVOLVCRAFT, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.
2. Abwicklung von Aufträgen
2.1. Angebote von EVOLVCRAFT an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist EVOLVCRAFT an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die EVOLVCRAFT einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber an die Agentur zu sehen, das der Annahme durch die Agentur bedarf.
2.2. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags im Angebot enthaltenen Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung durch EVOLVCRAFT. Hierbei entstehende Mehrkosten sind durch den Auftraggeber zu tragen.
2.3. Besprechungsprotokolle, die die EVOLVCRAFT fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
2.4. Vorlagen, Dateien, offene Daten und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u. Ä., die die von EVOLVCRAFT erstellt wurden oder die EVOLVCRAFT erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der von EVOLVCRAFT. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.
2.5. Änderungen an einem beauftragten Projekt, die durch den Auftraggeber gewünscht sind, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von EVOLVCRAFT. Ohne eine Zusatzvereinbarung, der EVOLVCRAFT ausdrücklich zustimmen muss und die zu Mehraufwand führt, gilt der ursprünglich vereinbarte Auftragsumfang, Auftragsfristen und die entsprechenden Vergütungssätze.
2.6. Sollte der Auftraggeber während eines Projekts die Bearbeitung oder Veröffentlichung von Material wünschen, welches dem Ansehen von EVOLVCRAFT schaden könnte, ist EVOLVCRAFT berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten abzurechnen.
2.7. Die Zeiteinteilung bleibt EVOLVCRAFT überlassen. Ein Anspruch auf Reaktionszeiten oder Rückmeldungsfristen besteht nicht.
2.8. Art, Umfang, Vollständigkeit und Richtigkeit der sich aus Beratungsleistungen ergebenden Handlungsempfehlungen und Auswertungen liegen einzig im Ermessen der EVOLVCRAFT GmbH.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Seitens des Auftraggebers besteht eine grundsätzliche Mitwirkungspflicht gegenüber EVOLVCRAFT. Dies betrifft insbesondere Rückmeldungen auf im Projektverlauf entstehende Rückfragen seitens EVOLVCRAFT sowie Material, das seitens des Auftraggebers für die fristgerechte Umsetzung des Projektes an EVOLVCRAFT bereitgestellt werden muss. Insbesondere bei etwaigen Rückfragen, notwendigen Freigaben oder Kundeninhalten, die für die Fertigstellung der Leistung notwendig sind, besteht eine Mitwirkungspflicht. Sollte der Kunde die gewünschten Informationen nicht oder nur teilweise liefern, steht es der EVOLVCRAFT GmbH frei, die jeweilige Leistung zum Monatsende in voller Höhe zu berechnen.
3.2. Durch den Auftraggeber an EVOLVCRAFT bereitgestellte Daten und Unterlagen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
3.3. Für die Einrichtung und Aufrechterhaltung seiner IT-Infrastruktur sowie Webhosting, beispielsweise für Webseiten, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
4. Beauftragung von Dritten
4.1. EVOLVCRAFT ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
4.2. EVOLVCRAFT ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen EVOLVCRAFT vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, sofern die Agentur dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
4.3. Wird durch den Kunden ein externer Dienstleister, der ursprünglich von EVOLVCRAFT zur Umsetzung des Auftrags beauftragt wurde, zukünftig direkt und ohne Mitwirkung von EVOLVCRAFT beauftragt, fällt eine Agency Fee in Höhe von 20 % des jeweiligen Rechnungsbetrages an.
5. Vergütung der Agenturleistungen
5.1. Es gilt die im Vertrag oder Angebot vereinbarte Vergütung. Eine Änderung der Vergütung bedarf der schriftlichen Zustimmung von EVOLVCRAFT.
5.2. Für Leistungen Dritter, derer sich EVOLVCRAFT zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet die EVOLVCRAFT eine Service-Fee von 15 % des Nettobetrages der Rechnung des Dritten.
5.3. Interne Sachkosten, die der Agentur zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen, berechnet die Agentur dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.
5.4. Kommunikationskosten, die der Agentur zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen, werden mit einem Honorar von €120/Std. berechnet.
5.5. Reisekosten, die der Agentur zur Durchführung der vertraglichen Leistung und insbesondere auch im Rahmen von Besprechungen und Meetings mit dem Kunden entstehen, werden mit einem Honorar von €120/Std. berechnet. Wegstrecken werden mit €0,50/km berechnet. Anfallende Übernachtungskosten sind mit €150/Nacht zu vergüten.
5.6. EVOLVCRAFT ist berechtigt, Teilabrechnungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Teilabrechnungen werden im Angebot aufgeführt.
5.7. Bei einer Verzögerung des Projektverlaufs, die durch den Auftraggeber verursacht wird, steht es EVOLVCRAFT zu, den damit verbundenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen, und die Umsetzung des Projekts auf einen für EVOLVCRAFT angemessenen Zeitpunkt zu vertagen.
5.8. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben können an den Auftraggeber weiterberechnet werden.
5.9. Rechnungen von EVOLVCRAFT sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Vom Tag der Fälligkeit an ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
5.10. Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von der Agentur anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen/Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
5.11. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich EVOLVCRAFT das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen, vor.

6. Nutzungsrechte, Umfang und Vergütung
6.1. Dem Auftraggeber werden seitens EVOLVCRAFT ausschließlich Nutzungsrechte an den Auftragsgegenständen, nicht jedoch das Eigentum übertragen. Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der Agentur gehen auf den Auftraggeber, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich zur Nutzung in Deutschland für den Zeitraum von einem Jahr ab Zahlungsdatum über.

6.2. Etwaige Änderungen am Arbeitsergebnis durch den Auftraggeber bedürfen der Zustimmung durch EVOLVCRAFT. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur.

6.3. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung 6.1 erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

6.4. Die Agentur ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.

6.5. Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.

6.6. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte oder abgebrochene Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.

6.7. Die in vorstehend 6.1. und 6.2. genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Für die Ausdehnung der Nutzung über das in dem Auftrag angegebene Ende des Werbemitteleinsatzes und/oder über das Vertragsgebiet hinaus und/oder für den Einsatz in anderen als den im Auftrag genannten Medien/Werbeträgern erhält die Agentur ein gesondertes Nutzungshonorar, das sich wie folgt auf Basis des Ursprungshonorars berechnet:
Nutzungsdauer: 1 Jahr inklusive; bis 3 Jahre +30%; bis 5 Jahre +50%, zeitlich unbegrenzt +100%.
Geographische Nutzung (Nutzungsgebiet): D/A/CH inklusive; europaweit +100%; weltweit +250%.

Soweit die Rechte der von der Agentur zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten durch die Ausdehnung der Nutzung betroffen sind, ist die Regelung in vorstehend 6.3 entsprechend anzuwenden.

6.8. Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung von Arbeitsergebnissen Dritter ist an EVOLVCRAFT vom Auftraggeber eine Service-Fee von 30 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen.

6.9. Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Auffordern frei.

6.10. Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von EVOLVCRAFT. EVOLVCRAFT ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

7. Gewährleistung und Beanstandungen
7.1. Die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.

7.2. Bei der Umsetzung von Aufträgen durch EVOLVCRAFT gilt eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Diese schließt Beanstandungen hinsichtlich der Gestaltung und Umsetzung aus. Wünscht der Auftraggeber Änderungen an der Gestaltung oder Umsetzung, entstehen Mehrkosten, die der Auftraggeber zu tragen hat.

7.3. Liegt ein Mangel vor, den EVOLVCRAFT zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit.

7.4. Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung von EVOLVCRAFT durch den Auftraggeber.

8. Haftungsbeschränkung
8.1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten von EVOLVCRAFT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln von EVOLVCRAFT, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt EVOLVCRAFT gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, EVOLVCRAFT tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an EVOLVCRAFT übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber EVOLVCRAFT von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

8.4. Bei Schaltaufträgen haftet EVOLVCRAFT nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber abtreten.

8.5. Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von EVOLVCRAFT für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

8.6. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei EVOLVCRAFT geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

9. Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von EVOLVCRAFT vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.



10. Datenschutz/Datensicherung
10.1. Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an EVOLVCRAFT übermittelte, per- sonenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
10.2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von EVOLVCRAFT während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.
10.3. Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an EVOLVCRAFT sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
11. Schriftform
Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).
12. Erfüllungsort
12.1. Erfüllungsort ist der Sitz von EVOLVCRAFT. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von EVOLVCRAFT.
12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland